Allgemeine Geschäftsbedingungen Videotronic AG

1. Allgemeines

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Videotronic AG (nachfolgend „wir“, „uns“ oder „Verkäufer“ genannt) gelten für alle künftigen Lieferungen und Leistungen. Spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen zu den Ihnen gewährten Rabatten gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen als akzeptiert. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Aufträge werden für uns erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. Für alle Auftragsbestätigungen gelten unsere hier zugrunde gelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird. Für Art und Umfang des Auftrages ist unsere Auftragsbestätigung massgebend. Für alle Lieferungen und Leistungen gilt grundsätzlich der Firmensitz der Lieferantin als Gefahrenübergang. Die technische Beratung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, eine Haftung kann hieraus jedoch nur abgeleitet werden, soweit diese Beratung Bestandteil unserer vertraglichen Vereinbarung ist. Die Vertragssprache ist deutsch.

2. Lieferung

Wird eine vereinbarte Lieferfrist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder von höherer Gewalt – auch solche bei unseren Zulieferanten – nicht eingehalten, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu den Bedingungen des Auftrags auszuführen, wenn diese nicht bei Auftragserteilung ausdrücklich ausgeschlossen werden. Der Versand erfolgt auf Ihre Kosten innerhalb der Schweiz. Wir berechnen die Versandkosten nach Ergebnis. Die Transportversicherung ist durch uns gedeckt. Diese kostengünstige Regelung ist nur möglich, wenn uns die Wahl des Transportmittels und – Weges überlassen bleibt und im Fall eines Transportschadens entsprechend unserer Vorgabe verfahren wird. Bei Lieferung per Express, Schnell- oder Wertpaket oder wenn der Auftraggeber die Transportmittel oder – Wege vorschreibt, gehen die Kosten je Lieferung zu Lasten des Auftraggebers. Grundsätzlich werden unsere Waren in einer Transportverpackung verschickt, die gleichzeitig Verkaufsverpackung ist. Bei mehreren Teilen erfolgt die Gesamtlieferung in einer Umverpackung. Eine Entsorgung der Verpackung erfolgt durch den Auftraggeber auf seine Kosten.

3. Leihmaterial

Leihmaterial wird grundsätzlich verrechnet. Eine Leihstellung der Produkte ist für max. 14 Tagen gültig, danach können die Produkte nur unter verschärften Bedingungen zurückgenommen werden. Die verschärften Bedingungen sind je nach ProdukteKategorie im Ermessen der Videotronic AG. Innert 14 Tagen retournierte Artikel akzeptieren wir nur in gereinigtem und ursprünglichem Zustand, inkl. Originalverpackung, Betriebsanleitung und Zubehör. Eine Gutschrift erfolgt nach deren Funktionsprüfung. In jedem Fall berechnen wir einen Unkostenbeitrag gemäss Aufstellung.

Unkostenbeiträge:

  •     bis 1’000.00 CHF Bestellwert exkl. MwSt. CHF 50.00
  •     bis 5’000.00 CHF Bestellwert exkl. MwSt. CHF 80.00
  •     ab 5’000.00 CHF Bestellwert exkl. MwSt. CHF 120.00

Das Porto geht zu Lasten des Kunden.

4. Rücksendungen

Überzähliges oder falsch bestelltes Material darf nicht ohne unsere entsprechende Zusage retourniert werden. Sind wir mit der Rücksendung einverstanden, kann die Ware ohne Beschädigung und Originalverpackt zurückgesendet werden und Sie erhalten eine Gutschrift. Folgende Kosten werden für die Umtriebe, Prüfung und Wiedereinlagerung abgezogen:

  •     Rücksendung innert 30 Tagen ab Lieferdatum: -10%
  •     Rücksendung innert 60 Tagen ab Lieferdatum: -25%
  •     Rücksendung innert 90 Tagen ab Lieferdatum: -30%

Fehlendes Zubehör und defekte Verpackungen werden mit weiteren Kosten abgezogen:

  •     Fehlende Originalverpackung und / oder Verklebt                   -10%
  •     Fehlendes Zubehör                                                                                 -10%
  •     Verkratzte oder beschädigte Produkte                                          -10% bis 40%

Mehrere Abzüge pro Fall sind möglich.
Rücksendungen, welcher später als 91 Tage eingehen, werden generell nicht mehr angenommen. Ebenso ausgenommen sind Spezialanfertigungen oder Material welches kundenspezifisch oder auftragsbezogen bestellt wurde.

5. Software

Soweit Softwareprogramme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Auftraggeber ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d. h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrechtbedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoss gegen dieses Nutzungsrecht haftet der Auftraggeber in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden. Wir garantieren für einen Zeitraum von 6 Monaten ab dem Tag der Lieferung, dass unsere gelieferte Software im Wesentlichen frei von Material- und Herstellungsfehlern ist und im Wesentlichen entsprechend dem begleitenden Produkthandbuch arbeitet, sofern die technischen Spezifikationen durch den Auftraggeber erfüllt werden. Die Gewährleistung beschränkt sich auf die Software. Es ist dem Auftraggeber bekannt, dass nach aktuellem Stand der Technik Fehler in den Programmen nicht ausgeschlossen werden können. Im Fall einer berechtigten Mängelrüge behalten wir uns vor, insgesamt drei Nachbesserungen durchzuführen bzw. im Falle des endgültigen Scheiterns der Nachbesserung dem Auftraggeber das Recht auf Wandlung oder Minderung einzuräumen. Ein Recht auf Wandlung oder Minderung hat der Auftraggeber nur, wenn sich ein Programmfehler für das gesamte Leistungsbild als erheblich und wesentlich erweisen sollte und der Fehler nicht durch andere Möglichkeiten der Software gelöst werden kann. Jede weitere Gewährleistung, insbesondere dafür, dass die Software für die Zwecke des Auftraggebers geeignet ist, sowie für direkte oder indirekt verursachte Schäden (z. B. Gewinnverluste, Betriebsunterbrechung) wird ausgeschlossen. Verluste von Daten oder Schäden, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung verlorengegangener Daten entstehen, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Wir behalten uns vor – auch nach der Lieferung, Änderungen an den Programmen vornehmen zu lassen, die die Leistungsfähigkeit des Programmes verbessern und die übrige Software nicht beeinträchtigt.

6. Warenzeichen

Besitz- oder andere Rechte in Bezug auf Warenzeichen, Handelsnamen oder Markennamen können dem Auftraggeber nicht übertragen werden, weder ausdrücklich noch stillschweigend.

7. Preise und Zahlungen

Der Rechnungsbetrag ist ohne Rücksicht auf Mängelrügen innerhalb 30 Tagen nach Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug fällig, hiervon unberührt bleibt die Regelung der Ziffer 8.

Für Lieferungen mit einen Netto-Bestellwert über 15`000.00CHF oder Sondergeräten gelten folgende Zahlungsbedingungen: 30 % des Auftragswertes bei Vertragsabschluss. Mit der Auftragsbestätigung erhält der Auftraggeber die 1. Teilrechnung. Erst nach erfolgtem Zahlungseingang beginnen die vereinbarten Lieferfristen. Mit der Bestätigung, dass die bestellte Ware bereitsteht, erhält der Auftraggeber die 2. Teilrechnung über weitere 30%. Erst nach erfolgtem Zahlungseingang erfolgt die sofortige Auslieferung. Die Schlussrechnung von 40 % des Auftragswertes ist innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung der Gesamtabschlussrechnung, ohne jeden Abzug zu begleichen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum des Lieferscheins. Ein Skontoabzug bei neuen Rechnungen ist nicht statthaft, solange ältere Rechnungen noch nicht bezahlt sind. Zahlungen gelten erst an dem Tag geleistet, an welchem wir über den Rechnungsbetrag unwiderruflich verfügen können. Zurückhaltungen von Zahlungen oder Aufrechnung seitens des Auftraggebers mit irgendwelchen Gegenansprüchen sind nicht gestattet. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge, einschliesslich Verzugszinsen, sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Auftraggeber mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig. Wir können für die noch ausstehenden Lieferungen eine Barzahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Das gleiche gilt bei nicht gedeckten Schecks, Wechseln, Zahlungseinstellung, Konkurs sowie Nachuntersuchungen eines Vergleichs seitens des Auftraggebers. Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit unserer Forderung des Auftraggebers ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Es werden die am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Preise berechnet.

8. Kreditlimite

Bei Neukunden und säumigen Kunden sind wir berechtigt die kommenden 5 bis 10 Aufträge Vorauskasse zu verlangen. Nach positivem Verhältnis stellen wir auf übliche Zahlungsweise um. Ist zu einem Zeitpunkt die Kreditlimite überschritten, werden wir die Lieferungen stoppen, bis die Kreditlimite wieder unterschritten ist.

9. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Videotronic AG behält sich das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltswaren) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn Teilrechnungen von Warenlieferungen bezahlt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der Vorbehaltsware als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit dem Verkäufer vereinbarten Faktura Endbetrages (einschliesslich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritter wachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Das Anwaltsschaftsrecht des Auftraggebers an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Verkäufer anteilmässig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
(7) Der Auftraggeber tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangendes Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(9) Die Informationen auf www.videotronic.ch werden ständig geprüft und aktualisiert. Haftung für die Inhalte oder die Garantie für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit derjenigen Websites, auf die mittels Hyperlinks verwiesen wird, kann nicht übernommen werden. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschliesslich deren Betreiber verantwortlich. Alle verwendeten Hard- und Softwarenamen sind Handelsnamen und/oder Warenzeichen der jeweiligen Hersteller/Inhaber. Inhalt und Struktur dieser Website sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung von Informationen oder Daten, insbesondere die Verwendung von Texten, Textteilen oder Bildmaterial bedarf der vorherigen Zustimmung von uns.

10. Vertragsabschluss im elektronischen Geschäftsverkehr

Die Darstellung der Waren im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern ein freibleibendes, unverbindliches Angebot dar. Die enthaltenen Angaben, wie Mass- und Gewichtsangaben, Abbildungen, Eigenschaften, Typenbezeichnungen und Beschreibungen werden nach bestem Wissen gemacht und sind unverbindlich. Durch Anklicken des Buttons «Warenkorb» wird das ausgewählte Produkt für eine eventuell später erfolgende Bestellung vorgemerkt. Über den «Warenkorb», welcher jederzeit über einen Link im Shop erreichbar ist, kann durch Betätigung des Buttons «weiter» der Bestellvorgang fortgesetzt werden. In der Bestellabwicklung wird jeder Schritt erläutert und die erforderlichen Angaben abgefragt. Zur abschliessenden Durchführung der Bestellung wird eine Aufstellung aller im Warenkorb befindlichen Produkte angezeigt. Hier können Art und Anzahl der Produkte geändert bzw. gelöscht werden. Nach Prüfung der Angaben wird durch Anklicken des Buttons «Bestellung abschicken» die Bestellung an uns gesandt. Die Bestellung des Kunden ist rechtsverbindlich. Nach Eingang der Bestellung des Käufers bei uns erhält der Auftraggeber eine automatisch generierte Zugangsbestätigung per E-Mail. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, sondern bestätigt nur den Erhalt der Bestellung des Auftraggebers. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang geliefert bzw. ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Rechnung als Auftragsbestätigung. Bei Abrufaufträgen ist die gesamte festgelegte Menge innerhalb der vereinbarten Frist abzunehmen. Zusagen von Sonderpreisen beziehen sich nur auf die jeweilige Bestellung und haben keine Präzedenzwirkung auf spätere Verträge.

11. Reparaturen

Fehler suche kann oft langwierig sein; Reparaturfristen sind daher nur annähernd zu verstehen, es sei denn, wir haben eine ausdrücklich für verbindlich erklärte Zusage für einen bestimmten Termin gegeben. Nach Ablauf der Gewährleistung wird in jedem Fall ein Kostenvoranschlag erstellt. Die Kosten für den Kostenvoranschlag sind zu vergüten, auch wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird. Ob eine Reparatur in unserer eigenen oder einer fremden Werkstatt erfolgt, liegt in unserem Ermessen. Auf ersetztes Material einer Reparatur gewähren wir 6 Monate Garantie. Eingesendete Produkte welches zur Reparatur bei uns ist und durch unsere Handlung defekt gehen, gewähren wir Ersatzmaterial mit mindestens gleichen technischen Angaben, zum aktuellen Zeitwert. Fernsupport oder vor Ort Support auf Kunden Computer und Netzwerken welcher durch uns ausgeführt wird, erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Haftung kann hieraus nicht abgeleitet werden. Für diverse Funktionen müssen Konfigurationen verändert werden, welches eine normale Nutzung des Produktes nicht beeinträchtigt oder schädigt.

12. Gewährleistungen

(a)Haftung für Mängel wird für Artikel insoweit übernommen, als wir kostenlos nach entsprechendem Liefernachweis auf Teile und Arbeitszeit eine 12-monatige Gewährleistung ab Gefahrenübergang übernehmen. Voraussetzung: Die Garantiereparatur wird in unserem Haus durchgeführt und die Geräte werden kostenfrei zugeschickt. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleissteile wie z.B. Festplatten, Videoköpfe, Thermoköpfe, Disketten, Kassetten und Verbrauchsmaterialien. Wir übernehmen keinerlei Garantie dafür, dass die gelieferte Hardware mit der beim Anwender vorhandenen Hardware / Software oder im Markt erhältlicher Hardware / Software zusammenarbeitet.
(b)Der Auftraggeber hat Beanstandung von Menge und Beschaffenheit unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eintreffen der Ware durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu erheben.
(c)Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachgekommen ist.
(d)Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nachunserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
(e)Sind wir zur Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigern wir diese oder verzögern sie auf eine angemessene Frist hinaus. Schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
(f)Soweit sich nachstehend (Abs. g und Abs. h) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen -ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
(g)Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
(h)Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schadenbegrenzt; im Übrigen ist sie gemäss Abs. (f) ausgeschlossen.
(i)Bei erloschenem Gewährleistungsanspruch erfolgt eine Reparatur nach Aufwand, wenn nicht ausdrücklich die Reparatur als Pauschale gewünscht wird. Vom Auftraggeber geforderte Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig.
(k)Für Auftraggeber begrenzt sich die Gewährleistung durch uns auf das einzelne Produkt, nicht aber auf Systemfunktionalität der Geräte untereinander. Komplette Systeme mit Systemfunktionalität werden von uns grundsätzlich nicht geliefert, sondern nur Einzelkomponenten bzw. Produkte. Gewährleistungen auf die Funktionalität eines gesamten Systems kann nur direkt durch einen von uns autorisierte Systemhändler erfolgen, die auch zwingend die Inbetriebnahme durchführen müssen.

13. Applikation von Dritten

Die Installation der App (Applikation von Apple oder Android) für den Fernzugriff über Ihr Smartphone oder Tablet erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen mit dem zum Zeitpunkt der Installation bekannten Wissensstand. Unsere Technik ist hierzu in periodischem Kontakt mit dem Hersteller der Hardware. Die Videotronic AG übernimmt keine Zusicherung oder Gewährleistung dafür, dass die App stehts unterbrechungs- und störungsfrei zur Verfügung steht. Insbesondere wenn der App-Hersteller oder der Betriebssystem-Hersteller Anpassungen vornimmt, die App updatet oder einstellt.

Auch übernimmt die Videotronic AG keine Garantie, dass nach einem Geräte-Update auf Ihrem PC/Smartphone und Tablet die App weiterhin funktioniert und durch das verwendete Betriebssystem unterstützt wird.

14. Dienstleistungen

Garantie Arbeiten sind nur im Haus der Videotronic AG zulässig. Jegliche auswärtigen Leistungen, während wie auch nach der Gewährleistung, ist zu entschädigen gemäss Service Rapport. Sind bei Aufträgen keine Inbetriebnahmen, Konfigurationen oder Übergaben bestellt worden, verrechnen wir Telefon- und Fern-Support nach effektivem Aufwand. Die Abrechnung erfolgt im 15 Minuten Takt. Inbetriebnahmen durch uns werden immer mittels einem Abnahmeprotokoll beendet. Jegliche Änderungen danach werden durch uns korrigiert, unter der Berücksichtigung, dass dafür ein Entgelt verlangt werden kann.

15. Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen verlieren ihre Gültigkeit mit dem Datum, an dem wir neue Geschäftsbedingungen veröffentlichen. Kündigt ein Auftraggeber diese Bedingungen, so sind wir nicht verpflichtet, ihn weiter zu beliefern. Danach sind alle Haftungsansprüche und Verpflichtungen unsererseits ausgeschlossen, insbesondere der Anspruch auf entgangenen Gewinn.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Schweiz. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen. Sie sollen vielmehr durch solche ersetzt werden, die das tatsächlich Gewollte rechtswirksam zum Ausdruck bringen

Vorbehalten bleiben Änderungen sowie Irrtümer.

Stand August 2023.